Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Sachsteuer auf inländischen Grundbesitz. Sie wird nach dem Grundsteuergesetz 1955, i.d.F. von den Gemeinden eingehoben, denen der Ertrag dieser Steuer auch zur Gänze zukommt. 

Besteuerungsgegenstand sind die im Gebiet der jeweiligen Gemeinde gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A), Grundstücke (unbebaute und bebaute Grundstücke, Baurechte, Grundstücke/Gebäude auf fremden Grund und Boden) sowie Betriebsgrundstücke (Grundsteuer B).

Die Gemeinde ist nach dem Finanzausgleichsgesetz ermächtigt, einen einheitlichen Hebesatz von bis zu 500 Prozent auf den Grundsteuermessbetrag anzuwenden.

Besteuerungsgrundlage ist der Einheitswert des Steuergegenstandes, der vom Finanzamt nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes festgestellt wurde. Aus diesem Einheitswert wird der Grundsteuermessbetrag errechnet. Nach Feststellung des Grundsteuermessbetrages wird durch die Anwendung von Hebesätzen die Grundsteuer festgesetzt. Mit dem Hebesatz multipliziert, errechnet sich daraus die Grundsteuer. 

  • Steuermessbetrag x Hebesatz = jährliche Grundsteuer

Diese wird quartalsmäßig vorgeschrieben. Die Grundsteuer ist am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel des Jahresbetrages fällig.

Steuerschuldner der Grundsteuer ist der Eigentümer des Grundbesitzes.

 

Antrag Grundsteuerbefreiung

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