Zwei Verlobte, vier Standesämter - ein Tal

Auch das Thema Heiraten unterliegt dem Wandel der Zeit und so ist eine standesamtliche Trauung nicht nur mehr ein Formalakt.
Ob im festlich geschmückten Veranstaltungssaal, in einer denkmalgeschützter Stube, im verspiegeltem Steinkeller oder in Glaskonstruktionen
mit atemberaubendem Ausblick - ein Tal der Superlative, wie es das Ötztal eines ist, bietet Heiratswilligen viele Möglichkeiten, die
standesamtliche Trauung zu einem unvergesslichen Erlebnis werden zu lassen.

Die leitenden StandesbeamtInnen des Ötztales stellen die jeweiligen Trauungsorte in folgendem Kurzvideo vor.

Fotogalerien Eheschließungen

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Verlobung

Die Verlobung oder das Verlöbnis ist ein vorläufiges gegenseitiges Versprechen zu heiraten. Dieses Eheversprechen verpflichtet jedoch nicht zu einer nachfolgenden Eheschließung.

Hinweis

Der Zeitpunkt der Eheschließung wie auch Einzelheiten der gemeinsamen Zukunft müssen dabei nicht vorausbestimmt werden.

Beendet wird die Verlobung durch

  • die Eheschließung,
  • den Rücktritt oder Tod der/des Verlobten oder
  • eine einverständliche Auflösung beider Verlobten.

Das Verlöbnis ist kein verbindlicher Vorvertrag. Grundsätzlich entstehen aus dem Verlöbnis keine weiteren rechtlichen Wirkungen. Ein Rücktritt ist jederzeit möglich, es kann nicht auf die Einhaltung des Versprechens geklagt werden.

Hinweis

Auch eine Vereinbarung, dass im Falle eines Verlöbnisbruches ein Bußgeld zu bezahlen ist, hat keine Rechtswirkung.

Ausnahme: Bei Verlöbnisbruch können gewisse Ersatzansprüche geltend gemacht werden.

Ersatzansprüche stehen dem betroffenen Teil nur dann zu, wenn ein Schaden (Vermögensminderung) entstanden ist, der ohne Verlobung nicht aufgetreten wäre.

Beispiele für Ersatzansprüche:

  • Rückgabe von Verlobungsgeschenken (Familienschmuck, Bilder, Verlobungsringe etc.)
  • Kosten für die Vorbereitung der Hochzeitsfeier
  • Kosten durch Anmietung einer künftigen Ehewohnung
  • Einkommensentgang durch Berufsaufgabe

Ausstattung

Die Ausstattung, früher Mitgift genannt, ist eine besondere Form der elterlichen Unterhaltspflicht bei (erstmaliger) Verehelichung des Kindes. Sie soll eine Starthilfe zur Familien- und Hausstandsgründung beim Eingehen der Ehe sein. Der Anspruch auf Ausstattung verjährt nach drei Jahren.

Voraussetzung

Das Kind verfügt über kein nennenswertes eigenes Vermögen (das Vermögen der Ehepartnerin/des Ehepartners ist nicht relevant).

Der Umfang des Anspruchs richtet sich nach den Vermögensverhältnissen der Eltern, üblicherweise wird ein Betrag in der Höhe von 25 bis 30 Prozent des Jahresnettoeinkommens der Eltern für angemessen gehalten.

Rechtsgrundlagen

§§ 45, 46 und 1220 bis 1223 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz