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Erklärung zur Freizeitwohnsitzabgabe

Antragsteller / Antragstellerin

Angaben zum Freizeitwohnsitz

Der Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet, ist Abgabenschuldner (§ 3 Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz). Befindet sich der Freizeitwohnsitz auf fremdem Gut, ist der Eigentümer des Freizeitwohnsitzes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.
Wird ein Vertrag, wie z.B. ein Miet- oder Pachtvertrag, zwischen dem Eigentümer und dem Inhaber (z.B. Mieter oder Pächter) über den Freizeitwohnsitz unbefristet oder länger als ein Jahr abgeschlossen, dann ist der Inhaber des Freizeitwohnsitzes und nicht der Eigentümer abgabepflichtig.

(ant. ab dem Monat der Abgabe der Bauvollendung lt. TBO 2022 – nur bei Neuerrichtung)

Anschrift des Freizeitwohnsitzes

Selbstbemessung

Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. –anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3 % davon ab (siehe § 4 Abs. 2 TFWAG).
Losgelöst vom Abgabeverfahren ist bei bau- und raumordnungsrechtlichen Fragen betreffend die Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes auf den jeweiligen Feststellungsbescheid abzustellen.

Datenquelle

Der Abgabenschuldner hat die Abgabe jährlich bis 30. April selbst zu berechnen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen an die Gemeinde zu entrichten. (Bankverbindung Gemeinde Umhausen: IBAN: AT82 3626 8000 0222 0101, BIC: RZTIAT22268).

Dieser Abgabe liegt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Umhausen vom 22.10.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe zugrunde. Diese basiert auf § 4 Abs. 3 des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes, LGBl. Nr. 79/2019. Bitte beachten sie die gesetzlichen Grundlagen im Rechtsinformationssystem des Bundes unter www.ris.bka.gv.at/Dokumente/ LgblAuth/LGBLA_TI_20190705_79/LGBLA_TI_20190705_79.html